Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass er nicht die beschuldigte Person gemäss polizeilichem Anzeigerapport vom 11. Juni 2015 sei. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch darauf erheben kann, die Erwägungen der Nichtanhandnahmeverfügung auf die Einhaltung der Unschuldsvermutung hin überprüfen zu lassen, zumal er auch durch die Kostenauferlage beschwert ist und er diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse hat an der Beantwortung der Frage, ob er die Person war, die angehalten und kontrolliert worden ist.