Diese Grundsätze gelten indessen nicht ausnahmslos und kommen insbesondere hinsichtlich einer Entscheidbegründung, die unter Berufung auf die Unschuldsvermutung beanstandet wird, nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2003 vom 9. März 2001 E. 3.1; vgl. auch LIEBER, a.a.O., Art. 382 N 10). Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass er nicht die beschuldigte Person gemäss polizeilichem Anzeigerapport vom 11. Juni 2015 sei.