Durch die Begründung allein ist der Betroffene in der Regel nicht beschwert, da die Urteilsmotive an der Rechtskraft des Entscheids nicht teilhaben (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 8; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2012, N 1562; BGE 120 V 233 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2003 vom 9. März 2004 E. 3.1). Diese Grundsätze gelten indessen nicht ausnahmslos und kommen insbesondere hinsichtlich einer Entscheidbegründung, die unter Berufung auf die Unschuldsvermutung beanstandet wird, nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2003 vom 9. März 2001 E. 3.1;