2 2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ergibt sich aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nicht aus dessen Begründung. Durch die Begründung allein ist der Betroffene in der Regel nicht beschwert, da die Urteilsmotive an der Rechtskraft des Entscheids nicht teilhaben (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 8;