_, am 17. August 2015 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter seien die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 23. Februar 2015 hielt A.________ an seinen gestellten Rechtsbegehren fest.