1. Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 hat die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren gegen A.________ wegen Fahrens unter Drogeneinfluss nicht an die Hand genommen (Ziff. 1). Sie auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 839.40 (Ziff. 2) und richtete ihm keine Entschädigung aus (Ziff. 3). Gegen diese Verfügung erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. August 2015 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter seien die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.