{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-11-23", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2015-251_2015-11-23.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2015_251_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77850c85c7ee20110a833fe09d2f2fbfada618c17eca83c7cf6c6bd003e5dfc452b8f0184dc13e9eaa95970a31cad654276?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77850c85c7ee20110a833fe09d2f2fbfada618c17eca83c7cf6c6bd003e5dfc452b8f0184dc13e9eaa95970a31cad654276&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2015_251", "Checksum": "e98a5438e1271d35393c90f20d185a9a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2015 251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 23.11.2015 BK 2015 251"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 23.11.2015 BK 2015 251"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenauferlage bei Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Fahrens unter Drogeneinfluss (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:24:19", "Checksum": "3c5f239c15241ab91aac547635f068d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 23.11.2015 BK 2015 251\nRegeste:\nKostenauferlage bei Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Fahrens unter Drogeneinfluss (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nStrafabteilung Section pénale\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach 7475\nBeschluss\n3001 Bern BK 15 251 CAS\nTelefon 031 635 48 09\nFax 031 635 48 15\nObergericht-Straf.Bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. November 2015\n\nBesetzung\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiber i.V. Frei\n\nVerfahrensbeteiligte\nA.________\nv.d. Rechtsanwalt B.________\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nGegenstand\nFahren unter Drogeneinfluss mit Personenwagen / Nichtanhandnahme / Kostenauferlage\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland\nvom 23. Juli 2015 (BM 15 23505)\nRegeste\nWird eine Verletzung der Unschuldsvermutung beanstandet, kann sich das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids ausnahmsweise\naus der Begründung des angefochtenen Entscheids ergeben.\n\nDie Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Juli 2015 aufgehoben.\n\nDie Kosten des Strafverfahrens, ausmachend CHF 839.40, trägt der Kanton Bern.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton\nBern.\n\n3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine\nEntschädigung von CHF 673.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.\n\n4. Zu eröffnen:\n- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________\n- der Generalstaatsanwaltschaft\nMitzuteilen:\n- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten)\n\nBegründung:\n\n1. Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 hat die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland\ndas Verfahren gegen A.________ wegen Fahrens unter Drogeneinfluss nicht an die\nHand genommen (Ziff. 1). Sie auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 839.40\n(Ziff. 2) und richtete ihm keine Entschädigung aus (Ziff. 3). Gegen diese Verfügung\nerhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. August 2015\nBeschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter seien die\nVerfahrenskosten vom Staat zu tragen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\nDie Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28. August\n2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 23. Februar\n2015 hielt A.________ an seinen gestellten Rechtsbegehren fest.\n\n2.\n2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der\nBeschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35\ndes Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft\n[GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht.\n\n2\n2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an\nder Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das\nrechtlich geschützte Interesse ergibt sich aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nicht aus dessen Begründung. Durch die Begründung allein ist der Betroffene\nin der Regel nicht beschwert, da die Urteilsmotive an der Rechtskraft des Entscheids\nnicht teilhaben (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,\n2. Auflage 2014, Art. 382 N 8; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern\n2012, N 1562; BGE 120 V 233 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2003 vom\n9. März 2004 E. 3.1). Diese Grundsätze gelten indessen nicht ausnahmslos und\nkommen insbesondere hinsichtlich einer Entscheidbegründung, die unter Berufung auf\ndie Unschuldsvermutung beanstandet wird, nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2003 vom 9. März 2001 E. 3.1; vgl. auch LIEBER, a.a.O., Art. 382 N\n10).\nDer Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass er nicht die beschuldigte Person gemäss polizeilichem Anzeigerapport vom 11. Juni 2015 sei. Daraus ergibt\nsich, dass der Beschwerdeführer Anspruch darauf erheben kann, die Erwägungen der\nNichtanhandnahmeverfügung auf die Einhaltung der Unschuldsvermutung hin überprüfen zu lassen, zumal er auch durch die Kostenauferlage beschwert ist und er diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse hat an der Beantwortung der Frage, ob\ner die Person war, die angehalten und kontrolliert worden ist.\n\n"}