3.9 Die erfolgte DNA-Probenahme war somit rechtmässig. Unter diesen Umständen ist auch die am 10. Juli 2015 verfügte DNA-Analyse nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO).