Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Tage vor Erlass der angefochtenen Verfügung aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, angeblich mit der Begründung, dass keine weiteren Delikte durch sie mehr folgen würden. Die Gefahr weiterer Straftaten bezog sich beim Entscheid über die Untersuchungshaft auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Dabei ist eine wesentlich höhere Rückfallgefahr gefordert, als bei der Erstellung eines DNA-Profils. Ein widersprüchliches Verhalten der Staatsanwaltschaft ist nicht auszumachen. 3.9 Die erfolgte DNA-Probenahme war somit rechtmässig.