Es liegen demnach konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit oder Zukunft mit erhöhter Wahrscheinlichkeit Delikte begangen haben könnte oder begehen wird. Im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründen diese konkreten Anhaltspunkte einen hinreichenden Tatverdacht im Sinn von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, der den WSA und die Profilerstellung rechtfertigen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Tage vor Erlass der angefochtenen Verfügung aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, angeblich mit der Begründung, dass keine weiteren Delikte durch sie mehr folgen würden.