Es besteht somit kein Anlass für die Beschwerdekammer, auf ihre bisherige Praxis zurückzukommen. 3.8 Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete DNA-Probenahme und -Analyse geeignet war, um andere bereits begangene oder allfällige zukünftige Straftaten aufzuklären. Die Beschwerdeführerin ist mehrfach vorbestraft, unter anderem auch wegen Offizialdelikten. Hinzu kommt die erhöhte Wahrscheinlichkeit für Beschaffungskriminalität aufgrund ihrer Suchterkrankung. Es liegen demnach konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit oder Zukunft mit erhöhter Wahrscheinlichkeit Delikte begangen haben könnte oder begehen wird.