Es wurde nur lapidar festgehalten, die Vorinstanz lege nicht dar, wie bestimmte Sachverhaltsumstände einen «hinreichenden Tatverdacht auf ein Offizialdelikt» begründen sollten. Die vom Bundesgericht gewählte Formulierung deutet darauf hin, dass es für eine DNA- Probenahme weiterhin genügen soll, wenn konkrete Anhaltspunkte eine erhöhte Wahrscheinlichkeit vergangener oder künftiger Straftaten begründen. Das Bundesgericht hat seine Praxis in Bezug auf die Zulässigkeit der DNA-Probenahme und - Analyse folglich nicht geändert. Es besteht somit kein Anlass für die Beschwerdekammer, auf ihre bisherige Praxis zurückzukommen.