4 tierten Bundesgerichtsentscheid wurde aber die Frage, ob bei DNA-Probenahmen auch die Gefahr künftiger Straftaten als «hinreichender Tatverdacht» im Sinn von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO genügen könnte, gar nicht thematisiert. Es wurde nur lapidar festgehalten, die Vorinstanz lege nicht dar, wie bestimmte Sachverhaltsumstände einen «hinreichenden Tatverdacht auf ein Offizialdelikt» begründen sollten.