Diese Auseinandersetzung war im erörterten Bundesgerichtsentscheid wohl entbehrlich, weil nach Ansicht des Gerichts konkrete Anhaltspunkte für solche Taten «offensichtlich» fehlten, und weil zudem andere Erwägungen (unzulässige generelle Weisung der Generalstaatsanwaltschaft, unzulässige mündliche Anordnung mangels Dringlichkeit, vgl. E. 1.4.2 und 1.4.3) ohnehin zur Gutheissung der Beschwerde führten. Hinzu kommt, dass sich der Begriff «hinreichender Tatverdacht», jedenfalls einem ersten Begriffsverständnis nach, nur auf vergangene Straftaten beziehen kann. Im zi-