Es fehlt im besagten Urteil auch eine Auseinandersetzung mit der Lehre und der bisherigen Rechtsprechung, welche eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung anderer Taten (als der Anlasstat) in der Vergangenheit oder Zukunft haben genügen lassen. Diese Auseinandersetzung war im erörterten Bundesgerichtsentscheid wohl entbehrlich, weil nach Ansicht des Gerichts konkrete Anhaltspunkte für solche Taten «offensichtlich» fehlten, und weil zudem andere Erwägungen (unzulässige generelle Weisung der Generalstaatsanwaltschaft, unzulässige mündliche Anordnung mangels Dringlichkeit, vgl. E. 1.4.2 und 1.4.3) ohnehin zur Gutheissung der Beschwerde führten.