b StPO zu verstehen sei, wenn es nicht um die Anlasstat, sondern um vergangene oder gar zukünftige Straftaten geht. Es fehlt im besagten Urteil auch eine Auseinandersetzung mit der Lehre und der bisherigen Rechtsprechung, welche eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung anderer Taten (als der Anlasstat) in der Vergangenheit oder Zukunft haben genügen lassen.