» Diese Textstelle bezieht sich einzig auf den konkreten Sachverhalt. Das Bundesgericht hat mit anderen Worten geprüft, ob sich die Zwangsmassnahmen im zu beurteilenden Fall mit anderen, bereits begangenen oder noch zu begehenden Straftaten der Beschwerdeführerin begründen lassen, was es verneint hat. Das Bundesgericht setzt sich indessen nicht deutlich mit der Frage auseinander, was unter einem hinreichenden Tatverdacht im Sinn von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO zu verstehen sei, wenn es nicht um die Anlasstat, sondern um vergangene oder gar zukünftige Straftaten geht.