Zunächst ist festzuhalten, dass der zitierte Bundesgerichtsentscheid einen Sachverhalt betraf, der mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Einerseits handelte es sich um ein bloss geringfügiges Anlassdelikt, welches strafrechtlich nicht verfolgbar war, andererseits bestand bei der Beschwerdeführerin kein Verdacht auf weitere bereits begangene oder noch zu begehende Straftaten. 3.7 Das Bundesgericht hat in Erwägung 1.4.1 des besagten Urteils Folgendes ausgeführt: «Die Zwangsmassnahmen lassen sich auch nicht mit anderen, möglicherweise von der Beschwerdeführerin begangenen oder noch zu begehenden Straftaten begründen.