Die Beschwerdeführerin verweist auf eine Kommentierung dieses Bundesgerichtsurteils (MAEDER, Bemerkungen zu BGer, 10.12.2014, 6B_718/2014, X. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern [zur Publikation vorgesehen], in: AJP 2015 S. 530). 3.6 Wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde zutreffend aufzeigt, kann der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der zitierte Bundesgerichtsentscheid einen Sachverhalt betraf, der mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist.