3 gehalten, dass sich mit anderen (gemeint seien andere Delikte als die Anlasstat), möglicherweise begangenen oder noch zu begehenden Straftaten keine Zwangsmassnahmen und mithin keine Erstellung eines DNA-Profils begründen lasse. In solchen Fällen fehle es offensichtlich an konkreten Anhaltspunkten, die einen hinreichenden Tatverdacht im Sinn von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO begründen könnten. Die Beschwerdeführerin verweist auf eine Kommentierung dieses Bundesgerichtsurteils