So hat denn auch die Staatsanwaltschaft die verfügte DNA-Analyse einzig damit begründet, dass die Beschwerdeführerin mehrfach vorbestraft sei und eine mindestens leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie auch in Zukunft wieder Vergehen oder Verbrechen begehen werde. 3.4 Gemäss Praxis der Beschwerdekammer kann entgegen dem Gesetzeswortlaut von Art. 255 Abs. 1 und Art. 196 lit. a StPO eine DNA-Probe nicht nur dann angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwertet werden soll, sondern auch, wenn damit bereits begangene oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt werden können.