Vorfrageweise muss aber auch über die Zulässigkeit des WSA befunden werden. Die Beschwerdeführerin erkennt zu Recht, dass die DNA-Probenahme und Erstellung des DNA-Profils nicht zur Aufklärung der Anlasstat beitragen kann, zumal beim Vorfall vom 2. Juli 2015 soweit ersichtlich keine DNA-Spuren erhoben wurden, die mit ihrem Profil abgeglichen werden könnten. So hat denn auch die Staatsanwaltschaft die verfügte DNA-Analyse einzig damit begründet, dass die Beschwerdeführerin mehrfach vorbestraft sei und eine mindestens leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie auch in Zukunft wieder Vergehen oder Verbrechen begehen werde.