Folglich liegt eine Anlasstat im Sinn des Gesetzes vor. 3.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass selbst wenn man von einem Tatverdacht wegen Raubes ausgehen würde, bereits der WSA unzulässig gewesen sei: ein solcher sei nur zulässig, wenn er zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens diene und die Voraussetzungen von Art. 197 StPO erfüllt seien. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ihr DNA-Profil zur Aufklärung des Raubes beitragen solle, da soweit ersichtlich damals keine DNA-Spuren vorgelegen hätten, die mit ihrem Profil abgeglichen werden könnten.