Die Beschwerdeführerin macht geltend, vorliegend fehle ein hinreichender Tatverdacht wegen Raubes, da sie die ihr vorgeworfene Tat bestreite. Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse bestehen indes genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin am Raub vom 2. Juli 2015 beteiligt haben könnte, zumal sich ihre Aussagen zum Vorfall nicht mit denjenigen des Mitbeschuldigten D.________ decken. Im jetzigen Zeitpunkt kann daher von einem hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf den Raub gesprochen werden. Folglich liegt eine Anlasstat im Sinn des Gesetzes vor.