2 gestrebten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht werden können (lit. c) und die Massnahme im Verhältnis zur Anlasstat angemessen ist (lit. d). Art. 255 Abs. 1 StPO schreibt zudem vor, dass sich der hinreichende Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen, die sog. Anlasstat, beziehen muss. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, vorliegend fehle ein hinreichender Tatverdacht wegen Raubes, da sie die ihr vorgeworfene Tat bestreite.