382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Durch die Abnahme einer DNA-Probe mittels Wangenschleimhautabstrich (WSA) wird, wenn auch nur in geringfügiger Weise, in die von Art. 10 Abs. 2 BV geschützte körperliche Integrität einer Person eingegriffen. Die Probe dient stets dem Zweck, ein DNA-Profil zu erstellen, dieses in die nationale DNA-Datenbank einzuspeisen und mit anderen Profilen abzugleichen. Dadurch wird das in Art. 13 Abs. 2 BV verbriefte Recht auf informationelle Selbstbestimmung tangiert (BGE 128 II 259 E. 3.2).