Am 24. Juli 2015 erhob A.________ dagegen Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Juli 2015 sei aufzuheben und die Regionale Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die bereits entnommene DNA-Probe aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 3. August 2015 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. A.________ replizierte am 12. August 2015 und hielt an ihren Anträgen fest.