3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Regeste Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 87 E. 1.4.1 seine Praxis zur Zulässigkeit von DNA- Probenahmen und -Analysen nicht geändert. Folglich bleibt es dabei, dass die DNA- Probenahme und -Analyse auch dann zulässig ist, wenn sie nicht zur Aufklärung der An- lass-tat, sondern von Delikten beitragen können, welche die beschuldigte Person bereits begangen hat oder begehen wird.