Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bisher keine Vergehen begangen hat. Folglich fehlen ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 4 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachsen (Art. 430 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 136 Abs. 1 StPO).