Hierzu bräuchte es einen Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer bereits schwere Delikte, also Verbrechen oder Vergehen, begangen hat. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, wonach in den aktuell gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafuntersuchungen Vergehen zu beurteilen seien, was die Wahrscheinlichkeit für Delikte gewisser Schwere begründe. Im Zusammenhang mit diesen aktuell vorgeworfenen Taten steht der Beschwerdeführer unter dem Schutz der Unschuldsvermutung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bisher keine Vergehen begangen hat.