Diese Strafbefehle sind indessen nicht aktenkundig. Es existiert in den Akten lediglich ein Eintrag der Polizei, wonach der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit vier unbewilligten Kundgebungen polizeilich verzeigt wurde. Dadurch lassen sich indessen keine Hinweise darauf ableiten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit oder Zukunft in andere schwere Delikte verwickelt sein könnte. Hierzu bräuchte es einen Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer bereits schwere Delikte, also Verbrechen oder Vergehen, begangen hat.