Das Bundesgericht verlangt diesfalls, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere Delikte – künftige oder vergangene – verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss. Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehlen vom 27. Mai 2014 und 4. Juni 2015 wegen Verstössen gegen das Kundgebungsreglement verurteilt worden. Diese Strafbefehle sind indessen nicht aktenkundig.