a StPO begründen, da es sich bei der Hinderung einer Amtshandlung und beim Landfriedensbruch um Vergehen handelt. Die DNA- Profilerstellung wurde aber nicht mit dem Zweck angeordnet, diese Anlasstaten aufzuklären, sondern mit der Begründung, es bestünde beim Beschwerdeführer die Wahrscheinlichkeit weiterer Delikte. Das Bundesgericht verlangt diesfalls, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere Delikte – künftige oder vergangene – verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss.