b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt, dass die Vorfälle vom 27. März 2015, 25. April 2015 und 10. Juni 2015 Anlasstaten im Sinn von Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO begründen, da es sich bei der Hinderung einer Amtshandlung und beim Landfriedensbruch um Vergehen handelt.