Zwar seien keine Vorstrafen im Strafregister eingetragen. A.________ habe aber bereits wiederholt an unbewilligten Demonstrationen teilgenommen und sei wegen Verstössen gegen das Kundgebungsreglement mit Strafbefehlen vom 27. Mai 2014 und 4. Juni 2015 verurteilt worden. Es habe sich dabei um Übertretungen gehandelt. In den nun gegen den Beschwerdeführer geführten drei Strafverfahren (Vorfälle vom 27. März 2015, 25. April 2015 und 10. Juni 2015) seien aber Vergehen zu beurteilen. Es sei folglich mit einer substantiell höheren Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft wieder Delikte einer gewissen Schwere begehen werde.