Die DNA-Analyse sei aber nicht zur Aufklärung dieser Taten tauglich. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bereits früher oder im laufenden Strafverfahren hinreichend Anlass dafür gegeben, dass er sich an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten einer gewissen Schwere beteiligt habe bzw. beteiligen werde. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Zwar seien keine Vorstrafen im Strafregister eingetragen.