2 keinesfalls zu weiteren Erkenntnissen. Ferner sei er noch nie wegen eines Deliktes verurteilt worden. Der erhobene Verdacht, er würde in Zukunft Delikte einer gewissen Schwere begehen, erscheine vor diesem Hintergrund unbegründet. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft wendet in ihrer Stellungnahme ein, es bestünden mehrere Anlasstaten, die eine DNA-Analyse zulassen würden. Sowohl bei der Hinderung einer Amtshandlung als auch beim Landfriedensbruch handle es sich um Vergehen. Die DNA-Analyse sei aber nicht zur Aufklärung dieser Taten tauglich.