382 Abs. 1 StPO). Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch die Anträge in der Beschwerde festgelegt. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die angeordnete DNA-Profilerstellung. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik auch die erkennungsdienstliche Erfassung rügt, ist er damit nicht zu hören. Auf die im Weiteren form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die erkennungsdienstliche Erfassung inklusive DNA-Probenahme. Er macht geltend, die Erstellung eines DNA-Profils sei unverhältnismässig. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten führe eine DNA-Abnahme