Am 6. Juli 2015 erteilte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm nach verlängerter Frist am 5. August 2015 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. A.________ replizierte nach verlängerter Frist am 21. September 2015 und hielt an seiner Beschwerde fest.