_ wurde von der Kantonspolizei Bern zur erkennungsdienstlichen Behandlung (inklusive Wangenschleimhautabstrich [WSA] zwecks Erstellung eines DNA- Profils) eingeladen, weigerte sich jedoch, diesen Termin wahrzunehmen. Daraufhin erliess die Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2015 eine Verfügung zur erkennungsdienstlichen Erfassung sowie zur Erstellung eines DNA-Profils mittels WSA. Dagegen erhob A.________ am 2. Juli 2015 Beschwerde. Am 6. Juli 2015 erteilte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.