{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-10-09", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2015-203_2015-10-09.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2015_203_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784443f5d169eb4d2441fce502b01fc7fb7df46c4e8f380012676c84cb679bf1f0eedd5b8d6b69bceeac53e2f1c0e64672?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784443f5d169eb4d2441fce502b01fc7fb7df46c4e8f380012676c84cb679bf1f0eedd5b8d6b69bceeac53e2f1c0e64672&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2015_203", "Checksum": "3e6b55fe0100c907faadcbcb2f456f59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2015 203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 09.10.2015 BK 2015 203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 09.10.2015 BK 2015 203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DNA-Analyse (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:24:56", "Checksum": "47e85ac43be0296e9bd7c01c8238dd79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 09.10.2015 BK 2015 203\nRegeste:\nDNA-Analyse (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nStrafabteilung Section pénale\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach 7475\nBeschluss\n3001 Bern BK 15 203 MOR\nTelefon 031 635 48 09\nFax 031 635 48 15\nObergericht-Straf.Bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Oktober 2015\n\nBesetzung\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Apolloni Meier\nGerichtsschreiberin Bohren\n\nVerfahrensbeteiligte\nA.________\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nGegenstand\nHinderung einer Amtshandlung, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, Landfriedensbruch / DNA-Probenahme und Anordnung erkennungsdienstliche Erfassung\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,\nStaatsanwältin B.________, vom 22. Juni 2015 (BM 15 16383)\n\nDie Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________, vom 22. Juni 2015 wird aufgehoben.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 800.00 und vom\nKanton Bern getragen.\n\n3. Zu eröffnen:\n- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer\n- der Generalstaatsanwaltschaft\nMitzuteilen:\n- der Kantonspolizei Bern, Herr C.________\n- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________\n(mit den Aktenkopien)\nBegründung:\n\n1.\n1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Hinderung einer Amtshandlung, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sowie Landfriedensbruchs. Ihm wird vorgeworfen, am 27. März 2015\nanlässlich einer Demonstration vor dem Regionalgefängnis Bern gegen die Ausschaffung von D.________ drei Dienstfahrzeuge der Polizei kurzzeitig an der Weiterfahrt\ngehindert zu haben. Ferner habe er einer Anweisung der Polizei, sich zu entfernen,\nkeine Folge geleistet. Ausserdem wird A.________ vorgeworfen, am 25. April 2015 an\nder unbewilligten Kundgebung «Grenzen töten» teilgenommen zu haben, in deren\nVerlauf es zu mehreren Sachbeschädigungen gekommen sei. Ausserdem soll sich\nA.________ am 10. Juni 2015 Polizisten in den Weg gestellt und sich gegen diese\ngestemmt haben, um zu verhindern, dass sie den Innenhof der F.________ in\nG.________ betreten.\n1.2 A.________ wurde von der Kantonspolizei Bern zur erkennungsdienstlichen Behandlung (inklusive Wangenschleimhautabstrich [WSA] zwecks Erstellung eines DNA-\nProfils) eingeladen, weigerte sich jedoch, diesen Termin wahrzunehmen. Daraufhin\nerliess die Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2015 eine Verfügung zur erkennungsdienstlichen Erfassung sowie zur Erstellung eines DNA-Profils mittels WSA. Dagegen\nerhob A.________ am 2. Juli 2015 Beschwerde. Am 6. Juli 2015 erteilte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die\nGeneralstaatsanwaltschaft nahm nach verlängerter Frist am 5. August 2015 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. A.________ replizierte nach verlängerter Frist am 21. September 2015 und hielt an seiner Beschwerde\nfest.\n\n2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der\nBeschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35\ndes Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft\n[GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur\nBeschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch die Anträge in der Beschwerde festgelegt. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die angeordnete DNA-Profilerstellung. Soweit der\nBeschwerdeführer in seiner Replik auch die erkennungsdienstliche Erfassung rügt, ist\ner damit nicht zu hören. Auf die im Weiteren form- und fristgerechte Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n3.\n3.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die erkennungsdienstliche Erfassung inklusive DNA-Probenahme. Er macht geltend, die Erstellung eines DNA-Profils sei unverhältnismässig. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten führe eine DNA-Abnahme\n\n"}