Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Strafabteilung Section pénale Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach 7475 Beschluss 3001 Bern BK 15 203 MOR Telefon 031 635 48 09 Fax 031 635 48 15 Obergericht-Straf.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Oktober 2015 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Apolloni Meier Gerichtsschreiberin Bohren Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, Landfrie- densbruch / DNA-Probenahme und Anordnung erkennungsdienstliche Erfassung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________, vom 22. Juni 2015 (BM 15 16383) Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________, vom 22. Juni 2015 wird auf- gehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 800.00 und vom Kanton Bern getragen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonspolizei Bern, Herr C.________ - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Aktenkopien) Begründung: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ eine Stra- funtersuchung wegen Hinderung einer Amtshandlung, Ungehorsams gegen eine amt- liche Verfügung sowie Landfriedensbruchs. Ihm wird vorgeworfen, am 27. März 2015 anlässlich einer Demonstration vor dem Regionalgefängnis Bern gegen die Ausschaf- fung von D.________ drei Dienstfahrzeuge der Polizei kurzzeitig an der Weiterfahrt gehindert zu haben. Ferner habe er einer Anweisung der Polizei, sich zu entfernen, keine Folge geleistet. Ausserdem wird A.________ vorgeworfen, am 25. April 2015 an der unbewilligten Kundgebung «Grenzen töten» teilgenommen zu haben, in deren Verlauf es zu mehreren Sachbeschädigungen gekommen sei. Ausserdem soll sich A.________ am 10. Juni 2015 Polizisten in den Weg gestellt und sich gegen diese gestemmt haben, um zu verhindern, dass sie den Innenhof der F.________ in G.________ betreten. 1.2 A.________ wurde von der Kantonspolizei Bern zur erkennungsdienstlichen Behand- lung (inklusive Wangenschleimhautabstrich [WSA] zwecks Erstellung eines DNA- Profils) eingeladen, weigerte sich jedoch, diesen Termin wahrzunehmen. Daraufhin erliess die Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2015 eine Verfügung zur erkennungs- dienstlichen Erfassung sowie zur Erstellung eines DNA-Profils mittels WSA. Dagegen erhob A.________ am 2. Juli 2015 Beschwerde. Am 6. Juli 2015 erteilte der Verfah- rensleiter der Beschwerdekammer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm nach verlängerter Frist am 5. August 2015 zur Be- schwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. A.________ repli- zierte nach verlängerter Frist am 21. September 2015 und hielt an seiner Beschwerde fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Oberge- richts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ver- fügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Streitgegenstand des Be- schwerdeverfahrens wird durch die Anträge in der Beschwerde festgelegt. Die Be- schwerde richtet sich einzig gegen die angeordnete DNA-Profilerstellung. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik auch die erkennungsdienstliche Erfassung rügt, ist er damit nicht zu hören. Auf die im Weiteren form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die erkennungsdienstliche Erfassung inklusi- ve DNA-Probenahme. Er macht geltend, die Erstellung eines DNA-Profils sei unver- hältnismässig. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten führe eine DNA-Abnahme 2 keinesfalls zu weiteren Erkenntnissen. Ferner sei er noch nie wegen eines Deliktes verurteilt worden. Der erhobene Verdacht, er würde in Zukunft Delikte einer gewissen Schwere begehen, erscheine vor diesem Hintergrund unbegründet. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft wendet in ihrer Stellungnahme ein, es bestünden meh- rere Anlasstaten, die eine DNA-Analyse zulassen würden. Sowohl bei der Hinderung einer Amtshandlung als auch beim Landfriedensbruch handle es sich um Vergehen. Die DNA-Analyse sei aber nicht zur Aufklärung dieser Taten tauglich. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bereits früher oder im laufenden Strafverfahren hinreichend An- lass dafür gegeben, dass er sich an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten einer gewissen Schwere beteiligt habe bzw. beteiligen werde. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Zwar seien keine Vorstrafen im Strafregister eingetragen. A.________ habe aber bereits wiederholt an unbewilligten Demonstrationen teilgenommen und sei wegen Verstössen gegen das Kundgebungsreglement mit Strafbefehlen vom 27. Mai 2014 und 4. Juni 2015 verurteilt worden. Es habe sich dabei um Übertretungen gehandelt. In den nun gegen den Beschwerdeführer geführten drei Strafverfahren (Vorfälle vom 27. März 2015, 25. April 2015 und 10. Juni 2015) seien aber Vergehen zu beurteilen. Es sei folglich mit einer substantiell höheren Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft wieder Delikte einer gewissen Schwere begehen werde. 4. 4.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche der herr- schenden Lehre entspricht, kommen die Probenahme und Erstellung eines DNA- Profils gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA- Profil-Gesetz klarer hervorgeht (Verweisungsnorm: Art. 259 StPO), muss die Erstel- lung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergan- gene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifi- kation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf die Urteile 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2, in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1). Das Bundesgericht verlangt diesfalls aber, dass erhebliche und kon- krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – ver- gangene oder künftige – Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte ge- wisser Schwere handeln muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. Au- gust 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.3, in: SJ 2012 I 440). Das Dargestellte gilt auch für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet 3 werden kann. Gemäss dieser Bestimmung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die DNA-Probenahme und DNA-Profilerstellung) einerseits und die Aufbewahrung der Daten andererseits stellen Grundrechtseingriffe dar. Tangiert werden das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E.3.2, je mit Hinweisen). Es handelt sich allerdings lediglich um leichte Eingriffe in diese Grundrechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3, 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt, dass die Vorfälle vom 27. März 2015, 25. April 2015 und 10. Juni 2015 Anlasstaten im Sinn von Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO begründen, da es sich bei der Hinderung einer Amtshandlung und beim Landfriedensbruch um Vergehen handelt. Die DNA- Profilerstellung wurde aber nicht mit dem Zweck angeordnet, diese Anlasstaten aufzuklären, sondern mit der Begründung, es bestünde beim Beschwerdeführer die Wahrscheinlichkeit weiterer Delikte. Das Bundesgericht verlangt diesfalls, dass erheb- liche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere Delikte – künftige oder vergangene – verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss. Die Generalstaatsanwaltschaft macht gel- tend, der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehlen vom 27. Mai 2014 und 4. Juni 2015 wegen Verstössen gegen das Kundgebungsreglement verurteilt worden. Diese Straf- befehle sind indessen nicht aktenkundig. Es existiert in den Akten lediglich ein Eintrag der Polizei, wonach der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit vier unbewilligten Kundgebungen polizeilich verzeigt wurde. Dadurch lassen sich indessen keine Hin- weise darauf ableiten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit oder Zukunft in andere schwere Delikte verwickelt sein könnte. Hierzu bräuchte es einen Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer bereits schwere Delikte, also Verbrechen oder Ver- gehen, begangen hat. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der General- staatsanwaltschaft, wonach in den aktuell gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafuntersuchungen Vergehen zu beurteilen seien, was die Wahrscheinlichkeit für Delikte gewisser Schwere begründe. Im Zusammenhang mit diesen aktuell vorgewor- fenen Taten steht der Beschwerdeführer unter dem Schutz der Unschuldsvermutung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bisher keine Vergehen begangen hat. Folglich fehlen ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde- führer in andere – auch künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könn- te. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 4 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachsen (Art. 430 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 136 Abs. 1 StPO). Bern, 9. Oktober 2015 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Bohren Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5