5.2 hievor). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass gemäss Art. 36 Abs. 3 EG ZSJ die wissenschaftlichen Mitarbeiter des FPD als amtliche Sachverständige gelten. Zum einen ist bei forensisch-psychiatrischen Gutachten eine Delegation auch im EG ZSJ nicht vorgesehen, zum anderen vermag diese kantonalrechtliche Bestimmung die Vorgaben der Strafprozessordnung nicht zu derogieren. Im Weiteren müssen die Parteien auch bei amtlichen Sachverständigen die Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zur sachverständigen Person äussern zu können (Art. 184 Abs. 3 StPO; DONATSCH, a.a.