Abgesehen davon können gemäss Art. 183 Abs. 1 StPO nur natürliche Personen als Sachverständige eingesetzt werden. Die Ernennung einer juristischen Person bzw. einer Institution ist ausgeschlossen (Botschaft zur StPO S. 1211; HEER, a.a.O., Art. 183 N 8). 5.4 Nach dem Gesagten wurde Dr. med. D. formell als sachverständige Person ernannt. Sie hätte folglich das Gutachten selber in eigener Verantwortung erstellen müssen. Die vollständige interne Delegation an Dr. med. C. war unzulässig (vgl. Ziff. 5.2 hievor).