Ablehnung von Dr. med. D. durch den Beschwerdeführer hervor, dass die Staatsanwaltschaft – jedenfalls zu diesem Zeitpunkt – davon ausging, dass die Begutachtung durch Dr. med. D. erfolgen wird. Unter diesen Umständen macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, die Staatsanwaltschaft habe formell Dr. med. D. als sachverständige Person eingesetzt. Demgegenüber findet die Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Gutachtenauftrag sei an die Direktion bzw. an Dr. med. D. zwecks eventueller Zuweisung an einen Facharzt gerichtet worden, in den Akten keine Stütze. Abgesehen davon können gemäss Art.