„Ich ernenne Sie hiermit zur sachverständigen Person“). Am 23. Oktober 2014 teilte die Staatsanwaltschaft zudem dem damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Z., auf dessen Nachfrage hin mit, dass es sich bei der beauftragten Gutachterin um Dr. med. D. handle (vgl. handschriftliche Notiz der Staatsanwaltschaft auf der Eingabe von Rechtsanwalt Z. vom 22. Oktober 2014). Schliesslich geht auch aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2014 betreffend Ablehnung von Dr. med.