141 N 18a). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Nachfolgenden materiell zu behandeln. 5.2 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen (Art. 183 Abs. 2 StPO). Die von der Verfahrensleitung eingesetzte sachverständige Person hat das Gutachten selbst zu erstellen und ist dafür persönlich verantwortlich (vgl. Art. 185 Abs. 1 StPO;