5. 5.1 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann die Rüge des Beschwerdeführers, das Gutachten sei unverwertbar, nicht als verspätet oder rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, die behauptete Unverwertbarkeit eines Beweismittels unverzüglich geltend zu machen (im Gegensatz etwa zu Ausstandsgründen, vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein (unbewusstes) Verstreichenlassen der Möglichkeit der Rüge stellt weder einen Verzicht dar noch ist es einem solchen gleichzustellen (GLESS, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2014, Art. 141 N 18a).