Die Verteidigung habe hinsichtlich der Vorabstellungnahme wie auch später keine Anträge gestellt oder sonstige Einwände angebracht. Vor diesem Hintergrund erscheine der nun gestellte Antrag auf Neubegutachtung durch Dr. med. D. als rechtsmissbräuchlich. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, ihm sei keinesfalls rechtzeitig die Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur Person des Gutachters zu äussern. Er habe hierzu nie vorab Stellung nehmen können. Wenn er erst bei Vorliegen des (Teil-)Gutachtens erfahre, wer der Gutachter sei, sei dies viel zu spät.