D. zwecks eventueller Zuweisung an einen Facharzt gerichtet worden. Dieser Auftrag sei in der Folge intern an Dr. med. C. zugewiesen worden. Eine vor der Begutachtung schriftliche Bekanntgabe durch den FPD, wer der zuständige Facharzt sei, habe im Zeitpunkt der Begutachtung nicht der Praxis entsprochen. Dass Dr. med. C. für die Begutachtung verantwortlich gewesen sei, sei den Parteien indes spätestens mit der Eröffnung der Vorabstellungnahme bekannt gewesen. Die Verteidigung habe hinsichtlich der Vorabstellungnahme wie auch später keine Anträge gestellt oder sonstige Einwände angebracht.